
Beweislast Berufskrankheiten
Bei einigen Krankheiten liegen zwischen der schädigenden Einwirkung und dem Krankheitsausbruch Latenzzeiten von mehreren Jahrzehnten. So beträgt die mittlere Latenzzeit bei asbestbedingten Erkrankungen 38 Jahre. Menschen, die in den 1950er Jahren mit Asbest gearbeitet haben, erkrankten in den 1990er Jahren. Nach einer derart langen Zeit ist es meist schwierig, den Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung nachzuweisen. Zwar ermittelt der Unfallversicherungsträger ebenso wie das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen (§§ 20 SGB X; 103 SGG). Dabei muss aber der Betroffene mitwirken, so dass man sagen kann, die Beweislast liege zumindest faktisch beim Erkrankten. Je nach Rechtsordnung werden ihm jedoch Beweiserleichterungen eingeräumt oder bestimmte Kausalzusammenhänge von Rechts wegen vermutet. Gerade bei Erkrankungen, die mehrere (mögliche) Ursachen haben, können die Betroffenen aber leicht in Beweisnot geraten.
aus Wikipedia
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Zuletzt bearbeitet 02.04.2009 12:29 Uhr
