
Patientenverfügung möglichst detailliert
Artikel | 19.06.2009 09:22 Uhr

Für Patientenverfügungen gibt es nun eine gesetzliche Grundlage. Die Verfügung sollte sich aber auf konkrete Krankheitszustände und Symptome beziehen
Foto: dpa/tmn
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"Wenn ich nur schreibe: 'Ich will kein Opfer der Apparatemedizin werden', dann reicht das nicht", sagt der Medizinrechtler Rudolf Ratzel. Auch ethische oder religiöse Überzeugungen sollten thematisiert werden. Wer zum Beispiel den Empfang eines Spenderorgans oder Bluttransfusionen für sich ablehnt, schreibt das am besten genau auf. "Es sollte sich für den späteren Leser das Bild ergeben, dass sich jemand mit der Thematik auseinandergesetzt hat."
Wer seine Verfügung ändern will, könne sie einfach zerreißen und neu schreiben, wenn er sie zu Hause aufbewahrt. Ist sie bei einem der zentralen Vorsorgeregistern der Bundesnotarkammer registriert, reicht dem Fachanwalt zufolge eine kurze Meldung, dass die Verfügung gelöscht werden soll. Nützliche Vorlagen für die Formulierung finden sich zum Beispiel auf der Homepage des Bundesjustizministeriums unter "bmj.bund.de" oder unter "medizinethik.de/verfuegungen.htm".
Bereits bestehende schriftliche Willensbekundungen müssen nicht neu abgefasst werden - trotz der am Donnerstag (18. Juni) vom Bundestag verabschiedeten Neuregelung. "Sie gelten nach wie vor", so Ratzel. Das neue Gesetz biete zudem mehr Rechtssicherheit für Betroffene, erläutert der in München tätige Fachanwalt. Wichtig sei, dass der Wille schriftlich festgelegt ist - bisher galten auch mündliche Willensbekundungen, die laut Ratzel aber "erhebliche Nachweisprobleme" mit sich gebracht haben.
Das Mitglied des Medizinrechtsausschuss im Deutschen Anwaltverein in Berlin rät aber, die Verfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen. Das neue Gesetz sehe vor, dass kein Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss, wenn sich Ärzte und Vorsorgebevollmächtigte einig sind, bestimmte medizinische Maßnahmen zu beenden - das heißt dann, dass sich kein Dritter mehr mit dem vorher festgelegten Patientenwillen befassen muss. Positiv ist Ratzels Ansicht nach auch, dass das Gesetz keine Beratungspflicht - weder durch Ärzte, Pfleger oder Hospizmitarbeiter - vorsieht. "Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist gestärkt worden."
Bundesjustizministerium: www.bmj.bund.de
Vorlagen und Formulierungshilfen: www.medizinethik.de/verfuegungen.htm
Deutsche Hospiz Stiftung: www.hospize.de
Rund neun Millionen Menschen haben in Deutschland bisher eine Patientenverfügung verfasst. Für sie gibt es nun auch eine gesetzliche Grundlage. Die Anordnungen richten sich an den behandelnden Arzt und legen für den Fall von Entscheidungsunfähigkeit Behandlungswünsche fest. In der Regel geht es darum, im Fall von schwerer Demenz, Koma, mehrfachem Organversagen oder schweren Hirnschädigungen das Ende von Behandlungen klar vorzugeben. Am häufigsten kommen die Verfügungen bei älteren Menschen in Pflegeheimen zum Tragen.
Voraussetzung für konkrete Verfügungen, die den Ärzten die Unsicherheit über den Willen des Patienten in einer bestimmten Notlage nehmen, ist eine eingehende Information. So sollte man sich vor dem Verfassen einer Verfügung zum Beispiel einen Überblick über das Thema künstliche Ernährung verschafft haben. Hilfe gibt auch die Deutsche Hospiz Stiftung. Aktive Sterbehilfe kann in einer Verfügung nicht verlangt werden, sie ist in Deutschland verboten.
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